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Arbeitsschutz Gehörschutz Austauschkissen-Set Bilsom für alle Kapselgehörschützer zur Aufrechterhaltung der optimalen Dämmwirkung aber auch aus hygienischen Gründen zu empfehlen (bestehend aus Kissen, Bügelschaumstoff und Isokissen.) Bezeichng. Austauschkissen Austauschkissen Austauschkissen weitere auf Anfrage für HiVisibility L3 für No. C1, 815,817 für No. C3, 847, 848 Art. Nr. 6463020 6463030 6463040 Schweißauflage BILSOM COOL, für alle Kapselgehörschützer um Schweiß, Staub und Schmutz vom Ohr fernzuhalten. Das Tissue ist allergiegetestet und verhindert Hautreizungen und ist mit einer selbstklebenden Folie bestückt. 6463180 Schweißauflage COOL 3456 Verteilerbox 20x5 Wandhaken mit internationalen Symbolen, z. B. "Gehörschutz tragen" in Signalfarbe blau, Abmessung ca. 200 Ø. 6659320 Wandhaken für Gehörschützer Aufbewahrungsbox, Aufbewahrungsbox, blau für Gehörschützer mit Symbolen, z. B. "Gehörschutz tragen". Eine sichere und saubere Lösung für jeden Arbeitsplatz. Abmessung: 236x225x125 mm. 6659060 Wandbox für Gehörschützer midi blau NEU EUROPÄISCHE GEHÖRSCHUTZNORM 2006 Die Umsetzung der Norm sollte ab dem 15.02.06 in Kraft treten. Durch den Regierungswechsel wurde die Umsetzung der Norm auf unbestimmte Zeit verschoben. Es wird davon ausgegangen, dass die Norm im dritten Quartal 06 in Kraft tritt. Die Praxis hat gezeigt, dass auch bei Einhaltung der bisherigen Lärmgrenzwerte eine Gefährdung des Gehöhrs nicht auszuschließen ist. Deshalb hat das europ. Parlament am 6.02.2003 eine neue Richtlinie verabschiedet, in der verschärfte Lärmgrenzwerte festgelegt wurden. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben nun bis Februar 2006 Zeit, diese Richtlinienin Nationales Recht umzusetzten (Ausnahme Deutschland, durch den Regierungswechsel) Danach muß der Arbeitgeber persönlichen Gehörschutz bereits ab 80 dB (A) Dauerlärm (bisher 85 dB (A)), bzw. 135 dB (C) Impulslärm zur Verfügung stellen. Dieser Wert wird unterer Auslösewert genannt. Ab dem oberen Auslösewert von 85 dB (A) Dauerlärm (bisher 90 dB (A)), bzw. 137 dB (C) Impulslärm muss der Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Gehörschutz verwenden. Dies bedeutet, dass die bisher für Deutschland geltenden Grenzwerte um 5 dB gesenkt werden, um die Gefahr von Gehörschäden durch Dauerund Impulslärm am Arbeitsplatz weiter zu verringern. 6.10 1
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